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§ 138 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 138 KV M-V – Aufgaben des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Er vertritt ihn gegenüber Dritten.

(2) Der Amtsvorsteher leitet die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. Der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig. Gleiches gilt im Rahmen des § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinden. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) Der Amtsvorsteher entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Amtsausschuss.

(4) Der Amtsvorsteher führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Amtsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit dem Amtsausschuss oder dessen Ausschüssen beraten. Er hat den Amtsausschuss über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.