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§ 137b LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Beamte auf Zeit → 2. Unterabschnitt – Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Amtsverweser

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 137b LBG – Amtsverweser (1)

(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im Übrigen findet auf den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung, § 134 Nr. 4 entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung; § 134 Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Auf den Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung; § 137 Nr. 1 und § 134 Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung und der Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn

  1. 1.
    die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
  2. 2.
    der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt weiter zu versehen.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt; dies gilt für Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).