§ 137a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. ABSCHNITT – Beamte auf Zeit → 2. Unterabschnitt – Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Amtsverweser
§ 137a LBG – Erste Landesbeamte (1)
(1) Der Erste Landesbeamte bei Landratsämtern ist zunächst Beamter auf Zeit, wenn ihm ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen wird.
(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit kann dem Beamten das Amt des Ersten Landesbeamten der Besoldungsordnung B auf Lebenszeit verliehen werden.
(3) § 34a Abs. 3 gilt entsprechend. § 131 findet keine Anwendung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).