§ 137 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → IV. Abschnitt – Festsetzung und Erhebung der Abgabe
§ 137 SWG – Verjährung
Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.