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§ 137 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → IV. Abschnitt – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 137 SWG – Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.