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§ 137 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Organisation → Dritter Unterabschnitt – Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 137 SGB VI – Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

  1. 1.
    einer Kindererziehung,
  2. 2.
    eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
  3. 3.
    eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 137: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.