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§ 137 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierzehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 137 LWaG – Heilquellenschutz

(1) Die vor dem 1. Dezember 1992 anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die vor dem 1. Dezember 1992 festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nicht anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

Zu § 137: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).