Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 137 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel VII – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Beamte des Polizeivollzugsdienstes

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 137 LBG – Heilfürsorge (1)

(1) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Anwärterbezüge, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 zustehen.

(2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 im Dienst des Landes Brandenburg stehen und nicht von Absatz 1 erfasst werden, erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 zustehen. Sie ist Sachbezug im Sinne des § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und wird erstmalig mit Wirkung vom 1. März 1997 mit 1,3 vom Hundert des Grundgehaltes und der allgemeinen Stellenzulage der jeweiligen Bezüge auf die Besoldung angerechnet. Der Anrechnungsbetrag erhöht sich mit der nächsten allgemeinen Besoldungserhöhung auf 1,4 vom Hundert.

(4) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen, sie erhalten dann Beihilfe nach Maßgabe des § 45 Abs. 3. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).