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§ 137 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 137 LBG – Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 93), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 wird die Verweisung "§§ 1a bis 4" durch die Verweisung "§§ 1a bis 4a" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn" durch die Worte "dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn entspricht" ersetzt.

  3. 3.

    Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

    "§ 3a
    Bestimmungen zur Mindestversorgung und zu Anrechnungshöchstgrenzen

    § 14 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 2 BeamtVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 jeweils die Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 tritt.

    § 3b
    Erhöhtes Unfallruhegehalt

    Bei der Anwendung des § 37 BeamtVG gilt § 1a des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend."

  4. 4.

    Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

    "§ 4a
    Übergangsbestimmung aus Anlass der Novellierung des Landesbeamtengesetzes zum 1. Juli 2012

    Die Festsetzungen der Versorgungsbezüge für am 30. Juni 2012 vorhandene sowie mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getretene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene bleiben von den Regelungen des § 6i des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den ab 1. Juli 2012 gültigen Anlagen I, II, IV und IX des Landesbesoldungsgesetzes unberührt."