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§ 137 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VIII – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 137 HmbBG

(1) Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht angenommen worden, steht dieser Mangel der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Personenkreis des § 206 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167).

(2) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle

  1. 1.
    der Hansestadt Hamburg oder
  2. 2.
    einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts innerhalb des Gebiets der Hansestadt Hamburg oder
  3. 3.
    einer Reichsverwaltung oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben bei Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse von einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Stellen ganz oder überwiegend übernommen worden sind,

als seiner Stammbehörde im Dienst gestanden hat, gilt nicht als am 8. Mai 1945 infolge des Zusammenbruchs erloschen. Entsprechendes gilt für Ruhestandsbeamte oder Hinterbliebene, die am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kassen der in Satz 1 genannten Dienststellen erhalten haben. Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bleiben unberührt.

(3) Wer in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum 23. Mai 1949 als Beamter berufen worden ist und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch als solcher verwendet wird, ist Beamter im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn er die in § 27 Absatz 1 des Deutschen Beamtengesetzes bezeichnete Urkunde nicht erhalten hat. Im Zweifel gilt der Beamte als zum Beamten auf Widerruf im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes in der für Hamburg geltenden Fassung ernannt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung einer mit hoheitsrechtlichen oder anderen öffentlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit allein ist keine Berufung in das Beamtenverhältnis. Entsprechendes gilt für den Personenkreis des § 206 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).