§ 137 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ELFTER TEIL – Schulträger → Erster Abschnitt – Schulträgerschaft
§ 137 HSchG – Grundsatz
Bei der Planung, Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung, Digitalisierung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Grundsatz gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme zusammen, um sicherzustellen, dass die Schulen den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen im Hinblick auf die Erreichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 ausführen.