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§ 137 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Erster Abschnitt – Schulträgerschaft

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 137 HSchG – Grundsatz

Bei der Planung, Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung, Digitalisierung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Grundsatz gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme zusammen, um sicherzustellen, dass die Schulen den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen im Hinblick auf die Erreichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 ausführen.