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§ 137 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 12 – Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 137 BbgSchulG – Kreisschulbeirat

(1) Dem Kreisschulbeirat gehören die gemäß § 136 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 gewählten Mitglieder an. Mit beratender Stimme gehören ihm an

  1. 1.

    die oder der Vorsitzende des für Bildung zuständigen Ausschusses des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte an Ersatzschulen, die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt liegen, und

  3. 3.

    im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ein vom Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg im Einvernehmen mit der oder dem für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt bestellten Sorbenbeauftragten benanntes Mitglied.

(2) Der Kreisschulbeirat berät mit dem staatlichen Schulamt und der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister schulische Angelegenheiten des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Der Kreisschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kann Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Kreisschulbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.
    Schulentwicklungsplanung des Kreises,
  2. 2.
    Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis,
  3. 3.
    Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden,
  4. 4.
    Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie
  5. 5.
    Grundsätze der Schülerbeförderung.

(4) Der Kreisschulbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(5) Der Kreisschulbeirat tritt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das staatliche Schulamt die Mitglieder neu zu bildender Kreisräte zur ersten Beratung ein.

(6) Besteht bei nach Absatz 3 anhörungsbedürftigen Angelegenheiten ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Kreisschulbeirates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft der Landrat, die Landrätin, der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin eine vorläufige Regelung. Zugleich ist der Kreisschulbeirat über die Regelung und die Gründe der Dringlichkeit zu informieren und das Anhörungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 139 Abs. 5 einzuleiten.