Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 137 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Das Amt

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 137 BbgKVerf – Widerspruchsrecht

Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss die Gemeinde betrifft und das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich erhoben und begründet werden; war der ehrenamtliche Bürgermeister bei der Beschlussfassung anwesend, beginnt die Frist am Tage nach der Beschlussfassung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Gemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist; der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses.