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§ 137 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 137 BayLTGeschO – Gemeinsame Sitzungen

1Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. 2Falls sich die Vorsitzenden nicht einigen, regelt der Ältestenrat den Vorsitz. 3Über Sachfragen ist nach Ausschüssen getrennt abzustimmen. 4Jeder einzelne Ausschuss kann jederzeit das Ausscheiden aus der gemeinsamen Sitzung beschließen.