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§ 136 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Straf-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 ThürWG

(Inkrafttreten)