§ 136 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Neunter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 136 SchulG – Ausschluss von Ansprüchen
Die Bestimmungen im Vierten Teil Abschnitt II, im Fünften Teil Abschnitt II, im Sechsten und im Siebenten Teil begründen keine Ansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land.