§ 136 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 136 PAO – Zustellung des Beschlusses
Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluss ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.