Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
ERSTER TEIL – Gerichtskosten → DRITTER ABSCHNITT – Auslagen
§ 136 KostO – Dokumentenpauschale (1)
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(1) 1Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für
- 1.Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
- 2.Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Ablichtung gebührenfrei beglaubigt.
2§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. 2Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.
(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind
- 1.
bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck;
- 2.
für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
- a)
eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
- b)
eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe und
- c)
eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
Zu § 136: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422) in Verb. mit G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751), geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).