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§ 136 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 3 – Organisation der Ämter

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 136 KV M-V – Ausschüsse des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Für Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, können beschließende Unterausschüsse des Amtsausschusses gebildet werden. Die Hauptsatzung regelt Bildung, Zusammensetzung und Aufgabengebiet der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob für die Ausschussmitglieder Verhinderungsvertreterinnen und Verhinderungsvertreter gewählt werden.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern des Amtsausschusses auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die Ausschüsse berufen werden. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder des Amtsausschusses. §§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.

(3) In jedem Amt ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern des Amtsausschusses nicht erforderlich ist.

(4) Der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, § 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeit weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.