§ 136 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Teil A – Gemeindeordnung → Vierter Teil – Kommunalaufsicht
§ 136 KSVG – Rechtsmittel
Die Gemeinde kann gegen Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Hilft die Kommunalaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so erlässt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.