§ 136 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Vierter Abschnitt – Konferenzen des pädagogischen Personals
§ 136 HSchG – Ausgestaltung der Rechte der Konferenzen
Aufgaben, Bildung und Verfahren der Konferenzen werden durch eine Konferenzordnung näher geregelt.