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§ 136 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Vierter Abschnitt – Konferenzen des pädagogischen Personals

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 136 HSchG – Ausgestaltung der Rechte der Konferenzen

Aufgaben, Bildung und Verfahren der Konferenzen werden durch eine Konferenzordnung näher geregelt.