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§ 136 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 136 BayLTGeschO – Teilnahme an Sitzungen

(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen, dem es angehört. 2Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bei Sitzungen eines Ausschusses, dem es nicht angehört, anwesend zu sein. 3Dies gilt auch für nichtöffentliche, nicht aber für geheime Sitzungen. 4Auf Wunsch soll ihm die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Wort erteilen; auf Antrag einer Fraktion entscheidet hierüber der Ausschuss. 5§ 79 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) 1Berät der Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, die nicht dem Ausschuss angehören, so kann die an erster Stelle unterzeichnete Antragstellerin oder der an erster Stelle unterzeichnete Antragsteller oder bei deren oder dessen Verhinderung die oder der jeweils nächst Mitunterzeichnete mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die oder der den Antrag Vertretende hat das Recht, den Antrag zu begründen, sich an der Aussprache zu beteiligen und vor dem Schlusswort der Berichterstatterin oder des Berichterstatters nochmals das Wort zu nehmen.

(3) 1Die Ausschüsse können zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. 2Soweit hieraus Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. 3Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. 4Dieser entscheidet endgültig.

(4) Für die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gelten die Vorschriften des Teils VII 1. Abschnitt (Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung).