§ 136 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
III. – Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen → 2. – Versorgungsschäden
§ 136 BEG – Umfang der Entschädigung
(1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden.
(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
(3) *Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage abzugelten.
*
§ 136 Abs. 3, § 137 Abs. 2: BewG v. 16.10.1934 I 1035