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§ 135a HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VII – Besondere Beamtengruppen → 6. – Beamte auf Zeit

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 135a HmbBG

(1)  (2)

(1) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von § 135 Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die

  1. 1.
  2. 2.
    der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden,
  3. 3.
    Ämter der Leiter öffentlicher Schulen.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallen

  1. 1.
    Ämter beim Rechnungshof,
  2. 2.
    Ämter bei der Bürgerschaft,
  3. 3.
    die Ämter der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg und der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg,
  4. 4.
    Ämter, die von § 41 Absatz 1 erfasst werden, sowie
  5. 5.
    Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(3) Die Ämter mit leitender Funktion werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren übertragen. Danach kann das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder erneut für eine Amtszeit von fünf Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden. Im Anschluss an die Zweitübertragung auf Zeit soll das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, eine weitere Berufung auf Zeit ist nicht zulässig. Eine abweichende Dauer der Amtszeiten kann gesetzlich bestimmt werden. Eine Bestellung auf Zeit für insgesamt mehr als zehn Jahre ist nicht zulässig.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. 2.
    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss (§ 102) kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(6) Erhält ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine erneute erste Amtszeit.

(7) Dem Beamten kann nach einem Wechsel in ein anderes Amt mit leitender Funktion, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist, das zuvor innegehabte Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion insgesamt fünf Jahre betragen haben. Hat der Beamte zuvor mehrere Ämter mit leitender Funktion innegehabt, so wird ihm das Amt übertragen, das der niedrigsten Besoldungsgruppe angehört. Eine weitere Beförderung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 zulässig.

(8) Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit, ohne dass das Amt mit leitender Funktion erneut auf Zeit oder auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wird, lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.

(1) Red. Anm.:
§ 135a aufgehoben am 1. Mai 2008. Zur weiteren Anwendung des § 135a gilt nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63):

"... (2) Beamten und Richtern, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Sinne von § 135a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verliehen worden ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, wenn sie die Dienstgeschäfte des Amtes oder eines Amtes der gleichen Besoldungsgruppe mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und sich in ihnen bewährt haben.

(3) Wird die Bewährung bis zum Ablauf der Amtszeit nicht festgestellt, gilt § 135a des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. Eine erneute Übertragung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen."
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).