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§ 135 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 SBG – Oberste Aufsichtsbehörde

(1) Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Amtsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht ausgeübt wird.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde obliegen. Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen aufstellen.