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§ 135 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 135 NSchG – Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen

(1) Bei den Maßnahmen zur Bildung besser gegliederter Schulen ist auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht zu nehmen.

(2) 1Schulen nach § 129 sind grundsätzlich nur mit Schulen gleicher Art zu vereinigen. 2Dasselbe gilt für solche Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, bei denen mindestens 80 vom Hundert der Schülerschaft dem gleichen Bekenntnis angehören. 3Die in Satz 1 genannten Schulen können mit den in Satz 2 genannten Schulen vereinigt werden, wenn Schulen gleicher Art in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden sind.

(3) 1Wenn Schulen nach § 129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen nicht oder nur zum Teil jahrgangsweise gegliedert sind und durch Anwendung des Absatzes 2 die Bildung einer besser gegliederten Schule nicht zu erreichen ist, können diese Schulen auch mit anderen Schulen vereinigt werden. 2Sind Schulen nach § 129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen jahrgangsweise gegliedert, so können sie dennoch mit anderen Schulen vereinigt werden, wenn für jede der betroffenen Schulen der Schulträger und die Erziehungsberechtigten von mehr als der Hälfte der Schülerschaft zustimmen.

(4) Wenn an einer Vereinigung von Schulen zur Bildung einer besser gegliederten Schule

  1. 1.
    eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse oder
  2. 2.
    bekenntnisverschiedene Schulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses beteiligt sind,

so entsteht eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse.

(5) 1Eine Schule nach § 129 soll in eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse umgewandelt werden, wenn bei einer Abstimmung die Mehrheit der Erziehungsberechtigten der Umwandlung zustimmt. 2Über die Umwandlung entscheidet der Schulträger; die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. 3Abstimmungen über eine Umwandlung finden statt, wenn

  1. 1.

    die Erziehungsberechtigten von mindestens 10 vom Hundert der Schülerinnen und Schüler dies schriftlich beantragen,

  2. 2.

    der Schulträger dies beschließt oder

  3. 3.

    der Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerzahl den in § 157 Abs. 1 Satz 1 genannten Vomhundertsatz in vier aufeinander folgenden Schuljahren überschreitet.

4§ 134 ist entsprechend anzuwenden.