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§ 135 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dreizehnter Teil – Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 135 LWG 2008 – Eintragung und Einsicht in das Wasserbuch (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Eintragungen in das Wasserbuch nach § 37 Abs. 2 WHG haben keine rechtlichen Wirkungen auf das Entstehen, die Änderung und das Erlöschen eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse.

(2) Jeder kann auf Antrag das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen ist, einsehen und Ablichtungen oder Abschriften verlangen. Der Antrag ist bei der zuständigen Wasserbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 3) zu stellen. § 116 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 117 Abs. 1 gelten entsprechend.