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§ 134 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dreizehnter Teil – Bußgeldbestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 134 LWaG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne die erforderliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 5 ausübt,

  2. 2.

    die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß den §§ 21 und 22 ohne Erlaubnis oder Bewilligung überschreitet,

  3. 3.

    Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 entfernt, abändert oder beschädigt,

  4. 4.

    die Bezeichnung der Uferlinie gemäß § 53 Abs. 3 unbefugt entfernt, abändert oder beschädigt,

    zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  5. 5.

    ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage

    1. a)

      eine Stauanlage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

    2. b)

      Nutzungen im Sinne des § 74 Abs. 1 ausübt,

    3. c)

      nach § 84 Abs. 1 Bauten des Küstenschutzes errichtet oder Sandvorspülungen vornimmt,

    4. d)

      in Heilquellenschutzgebieten nach § 137 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen könnte, vornimmt,

  6. 6.

    einer Verordnung

    1. a)

      zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 6 und § 22 Satz 2,

    2. b)

      über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 20 Abs. 4,

    3. c)

      über die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen nach § 41,

    4. d)

      über den Warn- und Alarmdienst nach § 96

    zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  7. 7.

    den Verpflichtungen durch die Wasserbehörde gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,

  8. 8.

    der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 oder § 89 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 20 Abs. 2, § 113 Abs. 4 und § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,

  9. 9.

    das Anlagenkataster entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 4 auf Anforderung nicht vorlegt,

  10. 10.

    den Vorschriften des § 29 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,

  11. 11.

    als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 36 untersuchen zu lassen,

  12. 12.

    der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,

  13. 13.

    entgegen § 46 Satz 1, 2 und 4 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,

  14. 14.

    die Verbote auf den Deichen und ihren beiderseitigen Schutzstreifen gemäß § 74 Abs. 1 und § 84 Abs. 5 nicht einhält,

  15. 15.

    vollziehbare Auflagen gemäß § 82 Abs. 3, § 89 Abs. 4, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 4 und § 89 Abs. 4 geforderten Handlungen nicht vornimmt,

  16. 16.

    den Nutzungsbestimmungen auf den seewärtigen Dünen und dem Strand sowie den Steilufern gemäß § 87 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 87 Abs. 3 ohne Genehmigung Nutzungen ausübt,

  17. 17.

    einer nach § 40 Abs. 2 und 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Wird die Ordnungswidrigkeit in nicht inkommunalisierten Bereichen eines Küstengewässers begangen, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörden zuständige Verwaltungsbehörde nach Satz 1.

Zu § 134: Geändert durch G vom 22. 11. 2001 (GVOBl. M-V S. 438), 9. 8. 2002 (GVOBl. M-V S. 531), 18. 4. 2006 (GVOBl. M-V S. 102), 9. 2. 2009 (GVOBl. M-V S. 238), 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101) und 12. 7. 2010 (GVOBl. M-V S. 383).