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§ 134 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 11 – Schulaufsicht → Abschnitt 3 – Einrichtung des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 134 BbgSchulG – Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

(1) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg ist eine Einrichtung des Landes Brandenburg. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. 1.
    Entwicklung von Rahmenlehrplänen,
  2. 2.
    Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität,
  3. 3.
    Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden,
  4. 4.
    medienpädagogische Fortbildung und Beratung von Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen insbesondere bei der Ausstattung mit Medien und Medientechnologie und
  5. 5.
    Maßnahmen zur Qualifizierung von Personal, das im Bereich der Weiterbildung fachlich und administrativ tätig ist.

(2) Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg ist als nachgeordnete Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium direkt unterstellt. Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht. Die Dienst- und Fachaufsicht wird entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) wahrgenommen.