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§ 133 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt III – Schulpsychologischer Dienst

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 133 SchulG – Träger des schulpsychologischen Dienstes

(1) Träger des schulpsychologischen Dienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums, dessen Aufsicht der schulpsychologische Dienst untersteht.

(2) Die im schulpsychologischen Dienst tätigen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Schulpsychologinnen und Schulpsychologen) stehen im Dienst des Landes. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen eine Hochschulausbildung im Fach Psychologie abgeschlossen haben. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.

(3) Die persönlichen Kosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen trägt das Land. Im Übrigen tragen die Kreise und kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und Zweckausgaben) des schulpsychologischen Dienstes.