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§ 133 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 7. – Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 SBG – Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

Die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen werden durch besonderes Gesetz geregelt.