§ 132 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 132 SGB VII – Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.