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§ 132 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechstes Kapitel – Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 132 NWG – Wasserwehr

Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.