§ 131a KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 7. – Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
§ 131a KostO – Bestimmte Beschwerden (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
1In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. 2§ 128e Abs. 2 gilt entsprechend. 3Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. 4Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.
Zu § 131a: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).