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§ 131 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → II. Abschnitt – Ermittlung der Schädlichkeit

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 SWG – Abgabe bei Kleineinleitungen
(zu § 8 Abs. 1 AbwAG)

Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.