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§ 131 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 131 NSchG – Antragsverfahren

(1) 1Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Einzugsbereich der Grundschulen desselben Schulträgers haben. 2Die Schülerinnen und Schüler müssen dem Bekenntnis angehören, für das die Schule beantragt wird, und in dem in Satz 1 genannten Einzugsbereich eine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse besuchen.

(2) 1In einem Einzugsbereich (Absatz 1 Satz 1) mit einer Einwohnerzahl von weniger als 5.000 müssen Anträge für mindestens 120 Schülerinnen oder Schüler gestellt werden. 2Diese Zahl (Antragszahl) steigt für je angefangene weitere 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 60, jedoch nicht über 240 hinaus.

(3) 1Die Schulbehörde kann auch die Antragstellung aus einem Gebiet zulassen, das die Einzugsbereiche der Grundschulen benachbarter Schulträger mit umfasst. 2Voraussetzung dafür ist, dass

  1. 1.
    den Schülerinnen oder Schülern der Weg zu der beantragten Schule zugemutet werden kann und
  2. 2.
    alle beteiligten Schulträger zustimmen.

3Die Antragszahl bestimmt sich nach der Gesamteinwohnerzahl des Antragsbereichs; doch müssen in demjenigen Einzugsbereich (Absatz 1 Satz 1), in dem die beantragte Schule errichtet werden soll, mindestens 75 vom Hundert der Antragszahl erreicht werden, die nach Absatz 2 für ihn allein erforderlich sein würde.

(4) 1Der Antrag muss von den Antragstellenden persönlich bis zum 31. Oktober des laufenden Schuljahres beim Schulträger zu Protokoll erklärt werden. 2Die Erklärung kann zurückgenommen werden.