§ 131 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 131 LBG – Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 oder § 200 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 1) bedürfen Beförderungen von Beamtinnen und Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.