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§ 131 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Beamte auf Zeit → 1. Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 LBG – Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit (1)

(1) Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

  1. 1.
    eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
  3. 3.
    das dreiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.

Zeiten, während der ein Beamter auf Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von zehn Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.

(2) Der Beamte auf Zeit tritt nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu versehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).