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§ 130b ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 130b ThürKO – Kommunalisierung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, die vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung Veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden übertragen waren, nehmen die Landkreise ab dem 1. April 2002 als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die bisher für die Erfüllung der Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vom Land gestellten Bediensteten zum 1. April 2002 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 111 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben ihre Verpflichtung nach Absatz 2 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen:

  1. 1.

    Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tage vor seiner Übernahme eingruppiert war, wobei die tarifgerechte Eingruppierung nach BAT-O nach der Übernahme unberührt bleibt.

  2. 2.

    Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Jubiläumszeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder bei der Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage nach dem für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Recht wird von den entsprechenden beim Land am Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen: als Grundvergütung ist die Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben im Landesdienst zustehen würde; sind dem Angestellten beim Land Lebensaltersstufen/Stufen vorgewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C BAT-O entsprechend.

  3. 3.

    Der Angestellte erhält bis zum 31. Dezember 2002 auf Antrag mindestens die Vergütung einschließlich den bisher gewährten Zulagen, die er nach den für das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre; dies gilt nicht, wenn in bezirklichen oder örtlichen Tarifverträgen die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Arbeiter.

(5) Die tatsächlich durch

  1. 1.
    die Personalüberführung nach den Absätzen 2 und 3 sowie
  2. 2.
    die im Jahr 2002 im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium im Rahmen der Anzahl der im Stellenplan 2001 eingestellten Mitarbeiter

entstehenden und nachgewiesenen Kosten werden den Landkreisen und kreisfreien Städten für das Jahr 2002 vom Land erstattet.

(6) In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt auf Grundlage der Kosten im Jahre 2002 eine Erstattung mit einer an die Personalkostenentwicklung angepassten Pauschale. Die Anpassung berücksichtigt insbesondere

  1. 1.
    die allgemeinen Tarifänderungen,
  2. 2.
    die Angleichung des Ost-Tarifs an den West-Tarif einschließlich der Zusatzversorgung und
  3. 3.
    die Änderungen bei der Versorgungsumlage für Beamte.

(7) Den kreisfreien Städten werden für das Jahr 2002 die erforderlichen tatsächlich entstehenden und nachgewiesenen Sachkosten vom Land erstattet, soweit sie nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind. In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt eine Erstattung in jeweils gleicher Höhe.

(8) Ab dem Jahr 2005 erfolgt die Erstattung der Personal- und Sachkosten über die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung; der Finanzausgleichsmasse wird diese Erstattung als zusätzlicher Betrag, der nicht der Regelung des § 3 Abs. 3 ThürFAG unterliegt, zugeführt.

(9) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die bisher auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 9. November 1994 (StAnz. 1996 Nr. 15 S. 756 - 760 -) in der jeweils geltenden Fassung angestellten Personen zum 1. April 2002 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ihre Verpflichtung insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. Absatz 3 Nr. 2 gilt hinsichtlich der Beschäftigungszeit und Jubiläumszeit entsprechend.

(10) Zur Absicherung der Erfüllung der den Landkreisen und kreisfreien Städten (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung und damit zur Gewährleistung einer hinreichenden Vorsorge und eines hinreichenden Schutzes für die menschliche und tierische Gesundheit ist ein bedarfsgerechter Personalbestand sicherzustellen. Der nach Absatz 2 Satz 1 zu übernehmende Personalbestand einschließlich der Mitarbeiter nach Absatz 5 Nr. 2 ist unter Einbeziehung des bei Übernahme des Personals bestehenden Aufgabenumfangs auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung ausreichend und erforderlich. Um zukünftigen Änderungen beim Aufgabenumfang Rechnung zu tragen, ist der Personalbestand regelmäßig zu überprüfen. Sofern wesentliche Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eintreten, die zu einer Veränderung des Aufgabenumfangs auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung führen, bestimmt das für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden die Personalausstattung dieser Ämter. Bei der Ermittlung des für eine fachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalbestands sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1.
    Anzahl der Einwohner,
  2. 2.
    Anzahl der Nutztiere und deren Halter,
  3. 3.
    Anzahl und Art der Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, und daraus folgend die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen,
  4. 4.
    Anzahl der Rinder- und Schweineschlachtungen und
  5. 5.
    örtliche Besonderheiten, die zu einer Erhöhung des Aufgabenumfangs führen, insbesondere das Vorhandensein einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.

(11) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 10 Satz 1 stellen die Landkreise und kreisfreien Städte den Anschluss der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter an das Veterinärinformationssystem des Landes und die Verfügbarkeit über ausreichende und den fachlichen Anforderungen entsprechende Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände in diesen Ämtern, insbesondere die Verfügbarkeit über Kraftfahrzeuge für die Durchführung von Kontrollaufgaben, sicher.