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§ 130a BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 130a BremBG – Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter

Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 6 nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 6 auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden.