§ 130a BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 130a BremBG – Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter
Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 6 nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 6 auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden.