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§ 130 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zwölfter Teil – Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch → Erster Abschnitt – Wasserwirtschaftliche Planung

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 130 LWaG – Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Abs. 5 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie

  1. 1.
    im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",
  2. 2.
    im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",
  3. 3.
    im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und
  4. 4.
    in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene",

zugeordnet.

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

Zu § 130: Geändert durch G vom 6. 6. 2005 (GVOBl. M-V S. 246) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).