§ 130 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland
Teil A – Gemeindeordnung → Vierter Teil – Kommunalaufsicht
§ 130 KSVG – Beanstandungsrecht
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse, eines Ortsrates und eines Bezirksrates sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.