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§ 130 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Dritter Abschnitt – Andere Rechtsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 HmbHG – Übertragungsermächtigung

Der Senat kann die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.