§ 130 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 130 BremBG – Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle
Die aufgrund des § 23 Absatz 4 und 5 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unabhängigen Stelle führen ihr Amt als Mitglieder des Landesbeamtenausschusses bis zur Neubenennung seiner Mitglieder durch den Senat (§ 95) fort.