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§ 130 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 BremBG – Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle

Die aufgrund des § 23 Absatz 4 und 5 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unabhängigen Stelle führen ihr Amt als Mitglieder des Landesbeamtenausschusses bis zur Neubenennung seiner Mitglieder durch den Senat (§ 95) fort.