§ 130 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des Verfahrens
§ 130 BRAO – Inhalt der Anschuldigungsschrift
1In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). 2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.
Zu § 130: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).