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§ 12c SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Zweiter Abschnitt: – Besondere Maßnahmen

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 12c SOG – Polizeiliche Begleitung

(1) Eine Person darf von der Polizei begleitet werden, wenn

  1. 1.

    die Person wegen einer vor dem 31. Januar 1998 begangenen, gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Straftat in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden war und sich für die Dauer von mehr als zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung befunden hat und

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist zu wahren.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 kann unabhängig davon angeordnet werden, ob die verurteilte Person

  1. 1.

    sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet,

  2. 2.

    noch gemäß § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305), geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2430), in der jeweils geltenden Fassung untergebracht oder

  3. 3.

    aus dem Vollzug der Unterbringungsformen nach der Nummer 1 oder 2 bereits entlassen worden ist.

(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur vom Polizeipräsidenten oder von seinem Vertreter im Amt, bei Gefahr im Verzug auch vom Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus der Anordnung müssen sich

  1. 1.

    Art, Beginn und Ende der Maßnahme,

  2. 2.

    an der Durchführung beteiligte Personen,

  3. 3.

    Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,

  4. 4.

    Zeitpunkt der Anordnung und Name sowie Dienststellung des Anordnenden

ergeben.

(4) Die Anordnung der Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.