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§ 12c BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12c BhVO – Vollstationäre Pflege (1)

(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

  1. 1.

    für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
    1.023 Euro,

  2. 2.

    für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
    1.279 Euro,

  3. 3.

    für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

    1. a)

      1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

    2. b)

      1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

    3. c)

      1.550 Euro ab 1. Januar 2012,

  4. 4.

    für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind

    1. a)

      1.750 Euro ab 1. Juli 2008,

    2. b)

      1.825 Euro ab 1. Januar 2010,

    3. c)

      1.918 Euro ab 1. Januar 2012.

§ 12a Abs. 5 gilt entsprechend. Wird die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft, ist das Heimentgelt im Sinne des § 87a Abs. 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 1.536 Euro beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 4 können kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden. Ferner sind Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf beihilfefähig.

(2) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 3 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9

    1. a)

      mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen

    1. a)

      mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,

  3. 3.

    bei allein stehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen entsprechend des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI.

(4) Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu einer Höhe von 256 Euro monatlich beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).