§ 12b ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht
Teil III – Befugnisse der Zollverwaltung
§ 12b ZollVG – Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.