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§ 12b SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 12b SächsABG – Datenverarbeitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Abfallverbringungsgesetz, das Umweltrahmengesetz, das Bundes-Bodenschutzgesetz, dieses Gesetz sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben dürfen die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei

  1. 1.

    natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts,

  2. 2.

    Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen,

  3. 3.

    Landkreisen und Gemeinden sowie

  4. 4.

    sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

die erforderlichen Daten erheben und erhobene Daten weiterverarbeiten.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist befugt

  1. 1.

    im Rahmen des Umweltinformationssystems die Fachinformationssysteme Abfall, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen und Geowissenschaften zu errichten und zu betreiben, die dazugehörigen Datenbanken, insbesondere die Kataster der Abfallentsorgungsanlagen und der Altlasten sowie die geowissenschaftliche Probenbank zu führen und die im Rahmen der Fachinformationssysteme gespeicherten Daten zentral zu verarbeiten,

  2. 2.

    die geowissenschaftliche Landesaufnahme gemäß § 11 durchzuführen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten.

(3) Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.