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§ 12a SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → I. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 12a SWG – Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. 1.

    qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

  2. 2.

    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

  3. 3.

    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

  4. 4.

    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

  5. 5.

    die durchzuführenden Verfahren,

  6. 6.

    die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

  7. 7.

    Messmethoden und Messverfahren,

  8. 8.

    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,

  9. 9.

    die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

  10. 10.

    die Ermittlung des Zustandes der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,

  11. 11.

    die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,

  12. 12.

    die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen.