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§ 12a LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 12a LFischG – Ruhen der Fischerei

(1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im Hinblick auf eine spätere fischereiliche Nutzung gerichteten Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern. Das Gleiche gilt während der ersten drei Jahre nach ihrer Entstehung. In dieser Zeit ruht auch die Ausübung des Fischereirechts (§ 12).

(2) Ist ein stehendes Gewässer auf Grund einer behördlichen Zulassung hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur Herrichtung verbunden worden ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Fristen für das Ruhen der Fischerei mit der Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde. In den übrigen Fällen beginnen die Fristen mit der Entstehung des Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich festgelegten Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den jeweiligen Teilabschnitt.

(3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerbaus zuständigen Stelle eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts zulassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.